Anlage: Softwareentwicklung (Werkvertrag)
Leistungsanlage Softwareentwicklung (Werkvertrag §§ 631 ff. BGB) als Bestandteil des Rahmenvertrags der Janeway Technology.
Anlage: Softwareentwicklung (Werkvertrag)
Diese Anlage ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags der Janeway.io UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Rahmenvertrag") und konkretisiert die Bedingungen für Softwareentwicklungsleistungen. Im Konfliktfall hat diese Anlage Vorrang gegenüber dem Rahmenvertrag.
§ 1 Leistungsbeschreibung / Pflichtenheft
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Entwicklung von Software gemäß der im jeweiligen Leistungsschein vereinbarten Spezifikation. Der Leistungsschein beschreibt konkret: Funktionsumfang, Schnittstellen, Plattformen, Performance-Parameter und Ablieferungsform.
(2) Grundlage der Leistungspflicht ist das im Leistungsschein genannte Pflichtenheft oder die dort vereinbarten Acceptance Criteria. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen eines schriftlichen Change Requests (§ 5 dieser Anlage).
(3) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen (z.B. Schulungen, Infrastrukturbereitstellung, laufender Betrieb) sind nicht Vertragsgegenstand dieser Anlage; hierfür gelten ggf. die Konditionen der Anlage Managed Services.
§ 2 Abnahme (§ 640 BGB)
§ 2.1 Abnahmepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk nach Aufforderung durch den Auftragnehmer abzunehmen, sofern das Werk frei von wesentlichen Mängeln ist.
§ 2.2 Abnahmeverfahren
(1) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Werk zur Abnahmeprüfung bereit und übersendet eine Abnahmeaufforderung in Textform.
(2) Der Auftraggeber führt innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung (nachfolgend „Prüffrist") eine vollständige Abnahmeprüfung anhand der vereinbarten Acceptance Criteria durch.
(3) Der Auftraggeber erklärt die Abnahme schriftlich. Verweigert er die Abnahme, benennt er konkrete Mängel, die eine Abnahme hindern (Mängelklasse Kritisch oder Schwerwiegend gemäß § 2.3).
§ 2.3 Mängelklassen
| Klasse | Beschreibung | Wirkung |
|---|---|---|
| Kritisch | System nicht funktionsfähig, Datenverlust, Sicherheitslücke | Hindert Abnahme |
| Schwerwiegend | Wesentliche Funktion nicht nutzbar, kein Workaround möglich | Hindert Abnahme |
| Minor | Eingeschränkte Funktion, Workaround vorhanden, optische Fehler | Hindert Abnahme nicht; Nachbesserung nach Abnahme |
§ 2.4 Abnahmefiktion
Die Parteien vereinbaren als Individualvereinbarung (§ 640 Abs. 2 BGB): Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es nach Ablauf der Prüffrist in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt, ohne innerhalb der Prüffrist schriftliche Mängel der Klasse Kritisch oder Schwerwiegend zu rügen. Diese Abnahmefiktion findet keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht ausdrücklich auf die Folgen unterbliebener Abnahme hingewiesen hat.
§ 2.5 Teilabnahmen
Bei Projekten mit mehreren Meilensteinen können Teilabnahmen je Meilenstein vereinbart werden. Die Endabnahme des Gesamtwerks bleibt davon unberührt.
§ 3 Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB)
(1) Bei Mängeln des Werks nach Abnahme stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Der Auftragnehmer hat primär das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung nach seiner Wahl).
(2) Schlägt Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie endgültig, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.
(3) Mängelrechte verjähren grundsätzlich zwei (2) Jahre nach Abnahme, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und sofern im Leistungsschein nichts abweichendes vereinbart wurde.
(4) Für durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommene Änderungen am Werk übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung, es sei denn, der Mangel besteht unabhängig von diesen Änderungen.
§ 4 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im jeweiligen Leistungsschein oder Angebot vereinbarten Satz. Möglich sind:
- Festpreis: Einmalvergütung je Meilenstein oder Gesamtprojekt, wie im Leistungsschein festgelegt.
- Time & Material (T&M): Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den im Leistungsschein vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen.
(2) Bei T&M-Abrechnung legt der Auftragnehmer monatlich oder bei Meilensteinen aufwandsbezogene Rechnungen vor. Stundennachweise werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(3) Reisekosten und Auslagen werden nur erstattet, soweit im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart, und nach § 5 HGB (ggf. nach BRKG analog) berechnet.
(4) Es gelten die Zahlungsbedingungen des Rahmenvertrags (§ 3 RV).
§ 5 Change Requests
(1) Ergibt sich während der Entwicklung der Bedarf, den vereinbarten Leistungsumfang zu ändern oder zu erweitern, ist ein schriftlicher Change Request erforderlich.
(2) Der Auftragnehmer bewertet den Change Request innerhalb von fünf (5) Werktagen und unterbreitet ein Angebot zu Mehraufwand und Zeitplanerweiterung.
(3) Change Requests werden erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers umgesetzt. Bis zur Zustimmung laufen vereinbarte Lieferfristen nur für den Ursprungsumfang weiter.
§ 6 Kündigung
(1) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund auf Seiten des Auftraggebers liegt insbesondere vor bei dauerhafter Zahlungsverweigerung; auf Seiten des Auftragnehmers bei dauerhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 5 RV), die das Projekt blockiert.
(2) Freie Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB): Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Als erspart gelten pauschal 5 % des noch nicht erbrachten Vergütungsanteils, sofern der Auftragnehmer nicht nachweist, dass seine tatsächlich ersparten Aufwendungen abweichen.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 7 Datenschutz
Soweit bei der Entwicklung oder im Rahmen von Testläufen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist der zwischen den Parteien abgeschlossene AVV (/vertraege/avv) anzuwenden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für Testdaten mit Personenbezug eine geeignete Rechtsgrundlage besteht.