Affiliate-Vereinbarung
Vereinbarung für das Affiliate-/Werbepartner-Programm der Janeway.io UG.
Parteien
Zwischen Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), August-Bebel-Straße 16, 16816 Neuruppin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Neuruppin unter HRB 15191 NP, vertreten durch den Geschäftsführer Lukas Pritzkow (nachfolgend „Auftragnehmer")
und
[Firmenname des Auftraggebers], [Straße, Hausnummer], [PLZ Ort], [Land], eingetragen im Handelsregister des [Amtsgericht], HRB [Nummer], vertreten durch [Name, Funktion] (nachfolgend „Auftraggeber")
— gemeinsam die „Parteien" —
Abweichend von der Bezeichnung im Parteien-Partial gilt in dieser Vereinbarung:
- Janeway.io UG (haftungsbeschränkt) als Programmbetreiber (nachfolgend „Janeway")
- [Firmenname des Affiliate-Partners] als selbstständiger Werbepartner (nachfolgend „Partner")
§ 1 Status des Partners — Abgrenzung zum Handelsvertreter
(1) Der Partner ist selbstständiger Werbepartner. Er erbringt seine Leistungen als freier Unternehmer auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Der Partner unterliegt keinen Weisungen von Janeway hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsorganisation.
(2) Diese Vereinbarung begründet kein Handelsvertreterverhältnis i.S.d. §§ 84 ff. HGB. Insbesondere:
- Der Partner ist nicht ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für Janeway beauftragt;
- Der Partner vermittelt keine Vertragsabschlüsse im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, sondern verweist Interessenten lediglich über Affiliate-Links auf Janeway-Dienste;
- Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB steht dem Partner nach dieser Vereinbarung nicht zu, da die Voraussetzungen des § 84 HGB nicht erfüllt sein sollen. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Durchführung: Begründet diese gleichwohl ein Handelsvertreterverhältnis, ist der vorstehende Ausschluss nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam und der Ausgleichsanspruch besteht zwingend.
(3) Diese Vereinbarung begründet ferner kein Arbeits-, Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis. Der Partner ist nicht berechtigt, Janeway gegenüber Dritten zu vertreten oder rechtlich bindende Erklärungen in deren Namen abzugeben.
§ 2 Gegenstand des Programms
(1) Janeway betreibt ein Affiliate-Programm zur Bewerbung der Janeway Suite (nachfolgend „Dienst") — einer cloudbasierten Software-Suite für Kommunikation, KI-gestützte Automatisierung und Produktivität unter janeway.io.
(2) Der Partner nimmt an diesem Programm teil, indem er den Dienst über individuelle Affiliate-Links, Tracking-URLs oder andere von Janeway bereitgestellte Werbemittel bewirbt und dadurch Interessenten auf die Websites von Janeway weiterleitet.
(3) Ein Anspruch auf Zulassung zum Programm oder auf Fortführung der Teilnahme besteht nicht.
§ 3 Pflichten des Partners
(1) Werbeintegration. Der Partner integriert Werbemittel und Affiliate-Links in seine Kommunikationskanäle (Website, Social Media, Newsletter u.ä.) und bewirbt den Dienst nach eigenem Ermessen, jedoch im Rahmen dieser Vereinbarung.
(2) Transparenz- und Kennzeichnungspflicht. Der Partner kennzeichnet alle Werbemaßnahmen klar und eindeutig als Werbung, Anzeige oder Partnerlink nach den Anforderungen des UWG und der einschlägigen Plattformregeln (z.B. §§ 5, 5a UWG). Eine verdeckte Werbung ist unzulässig.
(3) Verbotene Handlungen. Dem Partner ist untersagt:
- Spam, unverlangte Massen-E-Mails oder sonstige unzumutbare Belästigungen (§ 7 UWG);
- irreführende, falsche oder übertriebene Angaben zum Dienst;
- Verletzung von Marken- oder Urheberrechten Dritter;
- Verwendung von Janeway-Marken, Logos oder Bildmaterial außerhalb ausdrücklich freigegebener Werbemittel;
- Brand-Bidding — d.h. Suchmaschinenwerbung auf geschützte Markenbegriffe von Janeway (z.B. „Janeway", „Janeway Suite", „janeway.io") ohne vorherige schriftliche Genehmigung;
- Cookie-Dropping, Cookie-Stuffing oder sonstige Manipulation des Tracking-Systems;
- Selbstreferenzierung — d.h. Nutzung des eigenen Affiliate-Links für eigene Käufe.
(4) Compliance. Der Partner stellt sicher, dass seine Werbemaßnahmen sämtlichen anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen, insbesondere dem UWG, dem DDG, dem MStV sowie den Datenschutzvorschriften.
§ 4 Vergütung
(1) Provision (Standard-Programm). Sofern der Partner am Standard-Programm teilnimmt, vergütet Janeway dem Partner eine wiederkehrende Provision auf die vom geworbenen Kunden tatsächlich gezahlten Netto-Abogebühren. Die Provision ist nicht von vornherein zeitlich befristet, sondern wird für die Dauer des fortbestehenden Abonnements des geworbenen Kunden gezahlt, längstens jedoch bis zur Beendigung dieser Affiliate-Vereinbarung (§ 7). Nach Beendigung der Vereinbarung entstehen für danach laufende Abrechnungszeiträume keine neuen Provisionsansprüche; bereits entstandene und fällige Ansprüche bleiben unberührt (§ 7 Abs. 5). Der Provisionssatz richtet sich nach der Stufe (Tier) des Partners, die sich aus der Anzahl seiner aktiven, zahlenden geworbenen Kunden ergibt:
| Stufe | Aktive zahlende Kunden | Satz auf Abonnements | Satz auf Aufladungen (Top-ups) |
|---|---|---|---|
| Bronze | 0–9 | 10 % | 5 % |
| Silber | ab 10 | 15 % | 5 % |
| Gold | ab 20 | 20 % | 8 % |
| Platin | ab 50 | 25 % | 10 % |
Maßgeblich für die Stufeneinordnung sind ausschließlich aktive geworbene Kunden, für die mindestens eine Zahlung erfolgt ist. Die Stufe wird laufend anhand des Tracking-Systems neu bestimmt; sie kann sich bei Wegfall aktiver Kunden auch wieder verringern.
(1a) Pro-Programm. Sofern Janeway den Partner zum Pro-Programm zulässt, gilt abweichend von Absatz 1 ein degressiver Provisionssatz, der sich nach dem Lebensalter der jeweiligen Vermittlung (Zeit seit Registrierung des geworbenen Kunden) bemisst: auf Abonnements im 1. Jahr 25 %, im 2. Jahr 20 %, im 3. Jahr 15 %, im 4. Jahr 10 % und ab dem 5. Jahr dauerhaft 5 %; auf Aufladungen (Top-ups) in den ersten drei Jahren 10 %, danach 5 %. Auch der Pro-Satz wird für die Dauer des fortbestehenden Abonnements gezahlt, längstens jedoch bis zur Beendigung dieser Affiliate-Vereinbarung (§ 7, vgl. Absatz 1).
(1b) Aktions-Boosts. Janeway kann zeitlich begrenzte Aktionen durchführen, in denen der jeweils geltende Provisionssatz um einen ausgewiesenen Aufschlag erhöht wird. Ein Anspruch auf Durchführung oder Fortführung solcher Aktionen besteht nicht; maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der provisionsauslösenden Zahlung aktive Aufschlag.
(2) Attribution. Ein geworbener Kunde wird dem Partner zugerechnet, wenn bei der Registrierung des Kunden der individuelle Affiliate-Code des Partners gespeichert war (First-Touch-Zuordnung über den bei der Anmeldung hinterlegten Code). Maßgeblich ist die bei der Registrierung erfolgte Zuordnung; ein nachträglicher Wechsel der Zuordnung findet nicht statt. Eine Zuordnung über ein zeitlich befristetes Last-Click-Fenster erfolgt nicht. Eine Selbstreferenzierung (Anmeldung des Partners über den eigenen Code) wird nicht als Vermittlung gewertet.
(3) Auszahlung. Provisionen werden im Tracking-System fortlaufend erfasst und nach Freigabe durch Janeway zur Auszahlung zusammengefasst. Eine Auszahlung kann der Partner ab einem ausstehenden, freigegebenen Provisionsguthaben von 25 EUR anfordern; bis zum Erreichen dieses Mindestbetrags verbleibt das Guthaben gutgeschrieben und wird vorgetragen. Freigegeben und damit auszahlbar sind Provisionen erst nach Ablauf der einschlägigen Storno- und Rückerstattungsfristen (Absatz 4).
(4) Stornierung. Wird ein geworbener Vertrag innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Rückerstattungsfrist vom Kunden widerrufen oder erstattet, entsteht keine Provisionsverbindlichkeit. Bereits ausgezahlte Provisionen für nachträglich stornierte oder rückerstattete Verträge können von Janeway mit künftigen Provisionsforderungen verrechnet oder zurückgefordert werden.
(5) Bemessungsgrundlage. Provision wird berechnet auf die tatsächlich von Janeway vereinnahmten Netto-Zahlungen des geworbenen Kunden, nach Abzug von Steuern, Rückerstattungen und Zahlungsgebühren.
(6) Abrechnung. Janeway erstellt monatlich eine Provisionsabrechnung in Textform. Der Partner ist verpflichtet, die Richtigkeit innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und etwaige Einwände schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Partner trägt die steuerliche Verantwortung für die erhaltenen Provisionen und ist verpflichtet, diese ordnungsgemäß zu versteuern.
§ 5 Tracking und Datenschutz
(1) Tracking-System. Janeway stellt dem Partner individuelle Affiliate-Links und ein Tracking-System zur Verfügung, das Klicks, Conversions und Provisionsguthaben nachverfolgt. Maßgeblich für die Provisionsgutschrift ist ausschließlich das Tracking-System von Janeway.
(2) Datenschutz. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Affiliate-Programms — insbesondere Tracking-Daten, IP-Adressen und Conversion-Daten geworbener Interessenten — erfolgt auf Grundlage der Datenschutzerklärung von Janeway (/datenschutz).
(3) Cookie-Hinweis. Das Affiliate-Tracking von Janeway erfolgt cookie-frei: Die Zuordnung erfolgt über den beim Registrieren übermittelten Empfehlungscode (Übergabe per ?ref=, transienter Sitzungsspeicher, sichtbares Eingabefeld); ein gerätebasiertes Wiedererkennungs-Cookie setzt Janeway nicht. Setzt der Partner in seinen eigenen Kommunikationskanälen Cookies oder ähnliche Technologien ein, stellt er selbst sicher, dass Besucher hierüber informiert werden bzw. erforderliche Einwilligungen eingeholt werden (§ 25 TDDDG); weitergehende Hinweis- und Einwilligungspflichten richten sich nach den jeweils geltenden Plattformregeln.
(4) Daten des Partners. Janeway verarbeitet Name, Kontaktdaten und Bankverbindung des Partners für die Durchführung dieser Vereinbarung. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
§ 6 Werbemittel und Markennutzung
(1) Janeway stellt dem Partner Werbemittel (Banner, Texte, Links) in einem Partner-Bereich oder per E-Mail zur Verfügung. Der Partner ist berechtigt, diese ausschließlich im Rahmen dieser Vereinbarung zu nutzen.
(2) Die Nutzung von Marken, Logos oder Bildmaterial von Janeway außerhalb der bereitgestellten Werbemittel bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung.
(3) Alle Rechte an den Werbemitteln verbleiben bei Janeway. Es werden keine weitergehenden Nutzungsrechte eingeräumt.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit Annahme durch Janeway in Kraft.
(2) Ordentliche Kündigung. Jede Partei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform kündigen.
(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Janeway liegt insbesondere vor, wenn:
- der Partner gegen § 3 Abs. 3 (verbotene Handlungen) verstößt;
- der Partner falsche Angaben über seine Identität oder Qualifikation gemacht hat;
- durch Tätigkeiten des Partners ein erheblicher Reputationsschaden für Janeway droht oder eingetreten ist.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners oder ein entsprechender Antrag begründet als solche kein Kündigungsrecht; das gesetzliche Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bleibt unberührt (§ 119 InsO).
(4) Sperrung. Janeway ist berechtigt, den Zugang des Partners zum Affiliate-Programm bei Verdacht auf einen Verstoß gegen diese Vereinbarung vorübergehend zu sperren, ohne dass dies eine Kündigung darstellt.
(5) Folgen der Beendigung. Mit Beendigung der Vereinbarung sind alle bereitgestellten Werbemittel und Affiliate-Links unverzüglich zu deaktivieren. Ansprüche auf bereits entstandene und fällige Provisionen bleiben unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Beide Parteien haften einander unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet eine Partei — gleich aus welchem Rechtsgrund — nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung von Janeway gegenüber dem Partner ist der Höhe nach auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis an den Partner ausgezahlten Provisionen begrenzt, mindestens jedoch auf 5.000 EUR je Schadensfall. Diese summenmäßige Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 und nicht für die Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nach Absatz 2; insoweit bleibt es bei der Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden nach Absatz 2.
(4) Der Partner haftet für Schäden, die Janeway aus von ihm zu vertretenden Verstößen gegen § 3 dieser Vereinbarung (insbesondere unzulässige Werbemaßnahmen) entstehen, und stellt Janeway insoweit von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere Programmkonditionen, Tracking- und Conversion-Daten sowie Geschäfts- und Kundeninformationen — vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Durchführung dieser Vereinbarung.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer der Vereinbarung und drei Jahre über deren Beendigung hinaus fort.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Partner Verbraucher (§ 13 BGB), bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig und sofern der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Neuruppin. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.